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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Textilwerke AG TWB, CH-6037 Root
Fassung vom Januar 2015

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Konditionen gelten für sämtliche Verkäufe von Meterware, auch für Textilien, die durch weitere Verarbeitung von Meterware hergestellt werden, wie zum Beispiel abgepasste oder konfektionierte Waren.

2. Rechnungsstellung

Die Rechnung wird auf den Tag der Lieferung beziehungswiese der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Mit der Rechnungsstellung gehen Nutzen und Gefahr auf den Käufer über. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.

3. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die TWB den Eigentumsvorbehalt jederzeit eintragen kann.

4. Zahlungsbedingungen

Für Spezialanfertigungen ist eine Vorauszahlung von 50% des Auftragsvolumens nötig. Weitere 50% werden bei Auslieferung fällig.

Unberechtigte Skontoabzüge sind vom Schuldner zurückzufordern. Zahlungen können zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet werden.

5. Zahlungsverzug

Für Zahlungen nach dem Nettozahlungsziel ist ohne Mahnung ein Verzugszins zu bezahlen der 5% über dem im Zeitpunkt der Fakturierung gültigen Diskontsatz der Schweiz. Nationalbank liegt, im Minimum jedoch 8% beträgt.

6. Lieferungsbedingungen

Das Transportrisiko geht zu Lasten des Käufers. Die bisher branchenübliche Belastung von Verpackungsspesen bleibt bestehen. Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers.

7. Mängelrüge, Ersatzlieferung und Schadenersatz

Der Käufer hat die Beschaffenheit der Ware sofort nach Erhalt oder spätestens innerhalb von 12 Kalendertagen, auf jeden Fall aber vor ihrer Be- oder Verarbeitung, zu prüfen, und Mängel, die bei dieser Prüfung erkennbar sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Mängel, die bei dieser Prüfung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Der Käufer hat dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, die Berechtigung der Mängelrüge zu prüfen. Der Käufer darf dem Verkäufer die Ware ohne dessen Zustimmung nicht zurückschicken.

Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität können nicht beanstandet werden. Dasselbe gilt auch für Über- oder Unterlieferungen.

Weiterer Schadenersatz ist ausgeschlossen. Jede Haftung für Mängel erlischt innert neun Monaten nach Versand der Ware oder, falls sie beim Verkäufer eingelagert wird, nach Versand der Faktura, beziehungsweise der Lieferbereitschaftsanzeige, sofern diese vom Verkäufer vor Versand der Faktura vorgenommen wird.

8. Verzug des Verkäufers

Ist der Verkäufer mit der Lieferung im Rückstand, so hat er Anspruch auf eine schadenersatzfreie Nachlieferungsfrist von vier Wochen. Für Sonderanfertigungen (Sonderfarben,-dessins, -artikel, grössen) gilt eine Nachlieferfrist von
8 Wochen. Diese Frist beginnt am Tage der Inverzugsetzung durch eingeschriebenen Brief des Schuldners, was frühestens nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins zulässig ist.

Streiks, Aussperrungen, Nichteingang von Rohstoffen, Ereignisse höherer Gewalt oder Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen Betrieb oder in der Veredlungsindustrie berechtigen weder den Käufer noch den Verkäufer wegen Nichtannahme bzw. Nichtlieferung Schadenersatzforderungen geltend zu machen. Ganze oder teilweise Zerstörung von Fabriken oder von Rohstoffen durch Elementarereignisse hebt jede Lieferungspflicht ohne Schadenersatzansprüche auf

9. Verschiedene Bestimmungen

Auftragsbestätigungen des Verkäufers müssen vom Käufer innert 3 Tagen kontrolliert und allfällige Änderungen mitgeteilt werden. Nach 3 Tagen ist der Auftrag rechtskräftig.

Die Annullation von Bestellungen ist untersagt. Änderungen in den Ausrüsttarifen der Veredlungsindustrie werden jedoch berücksichtigt, sofern die Ware zu den neuen Ansätzen veredelt wird. Konsignationslieferungen sind untersagt.

Werden ausnahmsweise Aufträge auf Abruf oder Einteilungskontrakt abgeschlossen, so ist im Kontrakt ein auf längstens ein Jahr befristeter Endtermin für die Abnahme festzulegen.

10. Musterschutz und Modellschutz

Der Käufer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Dessins, Zusammenstellung von Farben etc. sowie Modelle Schutz nach dem Geschmacksmusterschutzgesetz geniessen. Wiederrechtliche Nachahmungen, Vervielfältigungen und sonstige Verletzungen der Schutzrechte werden von dem Verkäufer verfolgt – es bleibt die Erhebung von Schadenersatzansprüchen vorbehalten.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Die mit der Textilwerke AG TWB, Root abgeschlossenen Verträge unterstehen dem schweizerischen Recht. Gerichtsstand ist Luzern (Schweiz).